8 Durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgeschlossenen Abfälle § 7 der Abfallwirtschaftssatzung regelt, welche Abfälle von der Entsorgung durch den Landkreis Görlitz ausgeschlossen sind. Von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen sind Abfälle, die der RAVON in seiner jeweils aktuellen Satzung von der Entsorgung in seinen Anlagen ausschließt 23 , alle Abfälle gemäß erstem Anstrich, die wegen ihrer Art und Beschaffenheit eine gemeinsame Entsorgung mit Siedlungsabfällen nicht zulassen (außer Abfallschlüsselnummergruppe 20 ohne Fäkalschlamm), alle Abfälle, die wegen ihrer Menge nicht mit dem im Landkreis bestehenden Sammel- und Transportsystem gesammelt und transportiert werden können, Problemstoffe aus anderen Herkunftsbereichen und Mengen mehr als 20 kg pro Jahr und Abfallbesitzer und –erzeuger, sperrige Abfälle, soweit sie nicht durch die Sperrmüllabfuhr entsorgt werden (z. B. Haushaltsauflösungen) Abfälle, die einer Rücknahme auf Grund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 nach § 4 Abs. 1 TierNebV 24 , die nicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogasoder Kompostierungsanlage behandelt werden. 23 § 6 der Satzung des Regionalen Abfallverbandes Oberlausitz-Niederschlesien (RAVON) über die Abfallbeseitigung im Verbandsgebiet sowie über die Benutzung der Abfallbeseitigungsanlagen (Benutzungssatzung), Schöpstal, 02.06.2022 AWK - Landkreis Görlitz 2024 52
9 Strategien zum Umgang mit illegal abgelagerten Abfällen Das Hauptanliegen besteht darin, illegale Ablagerungen durch präventive Maßnahmen zu verhindern. Zu den präventiven Maßnahmen gehören in erster Linie Information und Aufklärung über die Umweltschädigungen durch illegale Ablagerung und die hohen Kosten für deren Beseitigung, die überwiegend durch die Allgemeinheit - also durch alle – getragen werden müssen. Entsprechende Aufklärungen erfolgen derzeit durch Informationen im jährlich veröffentlichten Abfallkalender und durch Pressemitteilungen. In Zukunft sollte die Öffentlichkeitsarbeit bzgl. illegaler Ablagerungen intensiviert werden, wobei explizit auf die illegalen Ablagerungen von Grünabfällen Bezug genommen werden sollte („illegale Ablagerungen von Grünabfällen schaden unseren Wäldern“). Neben der gezielten Öffentlichkeitsarbeit zählen die zeitnahe Beräumung von illegalen Ablagerungen sowie die Ermittlung und Bestrafung der Verursacher zu den strategischen Ansätzen, illegale Ablagerungen zu vermeiden oder zumindest einzudämmen. Erstere Maßnahme ist darauf ausgerichtet, Nachahmer von der Ablagerung weiterer Abfälle abzuhalten. Die Ermittlung und insbesondere die Bestrafung von Verursachern sollen diese davon abhalten, erneut ordnungswidrig zu handeln. Zur Umsetzung der benannten strategischen Ansätze wurde beim Regiebetrieb eine Stelle (0,5 Vollbeschäftigteneinheiten) für „Wilde Ablagerungen“ eingerichtet, die zuständig ist für: - die Entgegennahme von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen von illegalen Ablagerungen (zumeist Meldungen von Forstbetrieben und Gemeinden) 24 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist AWK - Landkreis Görlitz 2024 53
Abfallwirtschaftskonzept für den L
3.4 Art, Menge und Verbleib der den
ABBILDUNGSVERZEICHNIS .............
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