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Haushaltssatzung und Budgetplan 2025 / 2026

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Änderung

Änderung BudgetbezeichnungBudget Bezeichnung Doppelhaushalt 2023/2024 Bezeichnung Doppelhaushalt 2025/202601.01 Hauptamt Haupt- und Personalamt01.02 Personalamt IT- Informationstechnik01.03 Finanzverwaltung Zentrales Rechnungswesen60.03 Bauaufsichtsamt Bauaufsicht80.07 Corona BeteiligungenÄnderungen ProduktbezeichnungenProdukt Bezeichnung Doppelhaushalt 2023/2024 Bezeichnung Doppelhaushalt 2025/202611.1.3.01 Finanzverwaltung Zentrales Rechnungswesen11.1.2.01 Organisationsangelegenheiten Organisationsentwicklung und Beratung11.1.6.99 Verwaltungsprodukt Hauptamt Verwaltungsprodukt Haupt- und Personalamt53.6.1.01Versorgung mit techn. Informations- und TelekommunikationsinfrastrukturBreitbandWegfall von Budget30.01 KulturWegfall von Produkten11.1.2.99 Verwaltungsprodukt Personalamt25.4.1.01 Kulturförderung25.4.1.02 Kulturraum41.1.1.01 Kommunale Krankenhäuser57.3.1.01 Gewinnausschüttung Sparkasse und andere Beteiligungen des Landkreises57.5.1.02 Unterstützung der Erlebnisbäder84

HaushaltsvermerkeGrundlage für die Gestaltung der Zweckbindung, Deckungsfähigkeit und Übertragbarkeit bilden die §§ 18 bis 21 SächsKomHVO.Zweckbindung:Auf der Grundlage von § 19 werden zweckgebundene Erträge/Einzahlungen zur Verwendung von entsprechenden Aufwendungen/ Auszahlungenals deckungsfähig erklärt. Mehraufwendungen gelten hier nicht als überplanmäßige Aufwendungen.Deckungsfähigkeit:Unter Beachtung von § 20 Abs. 1 SächsKomHVO sind Aufwendungen im Ergebnishaushalt, die zu einem Budget gehören, gegenseitigdeckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. Zahlungsunwirksame Aufwendungen dürfen nicht zugunsten zahlungswirksamerAufwendungen für deckungsfähig erklärt werden.Auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 SächsKomHVO werden die Personalaufwendungen aller Hauptbudgets (einschließlich Teilbudgetsund zugeordneter Produkte) im Gesamtbudgetplan für gegenseitig deckungsfähig erklärt.Nach § 20 Abs. 4 SächsKomHVO werden zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets im Ergebnishaushalt als einseitig deckungsfähigfür Auszahlungen des Budgets im Finanzhaushalt erklärt.Nach § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SächsKomHVO werden Auszahlungen für Tiefbaumaßnahmen für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Diessoll eine unterjährige Anpassung auf Förderungen und Priorisierungen von Tiefbaumaßnahmen erleichtern.Übertragbarkeit und VerfügbarkeitNach § 21 Abs. 2 SächsKomHVO werden die Ansätze für Aufwendungen eines Budgets ganz oder teilweise für übertragbar erklärt, wenndie dringende Notwendigkeit besteht.Ansätze für Aufwendungen eines Budgets werden für übertragbar erklärt, wenn es sich um kostenrechnende Einrichtungen handelt (u.a.Wolfsbüro, Rettungsdienst).Nach § 21 Abs. 3 SächsKomHVO bleiben Aufwendungen/Auszahlungen aus zweckgebundenen Erträgen /Einzahlungen auf Grund vonrechtlichen Verpflichtungen bis zu Fälligkeit der letzten Zahlung verfügbar.Nicht realisierte Aufwendungen/Auszahlungen, welche aus Fördermitteln, Spenden oder anderen zweckgebundenen Mitteln finanziertwerden, werden für übertragbar erklärt.Die Übertragbarkeit erfolgt auf Antrag der Fachämter und nach Bestätigung durch den Fachbediensteten für das Finanzwesen unter Beachtungdes Gesamtergebnisses.85

Jugend / Bildung

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Strategie / Planung