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Kita-Bedarfsplanung (Schuljahr 2016-2019)

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Planung der Kindertagesbetreuung im Landkreis Görlitz für die Schuljahre: - 2016/ 2017 - 2017/ 2018 - 2018/ 2019

Eine »Verrechnung« der

Eine »Verrechnung« der Elternbeiträge mit der laufenden Geldleistung ist unzulässig. Die Gemeinde hat die Elternbeiträge zu erheben und darf der Kindertagespflegeperson nicht aufgeben, diese selbst einzuziehen. Dementsprechend erfolgt auch (siehe Absatz 5) die Erstattung der Absenkungsbeiträge durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Gemeinde. Sofern Kommunen bisher anders verfahren haben, sind sie bzw. wurden sie angehalten, entsprechende Satzungsänderungen bis zur Bekanntmachung der Personal- und Sachkosten für das Jahr 2015 vorzunehmen. § 17 Absatz 3 – Gemeindeanteil Durch die Ergänzung von Satz 5 wird künftig eine unangemessene finanzielle Benachteiligung von Gemeinden, die aufgrund der Schulnetzplanung keine Grundschule und keinen Hort betreiben, vermieden. Wechseln alle Kinder nach dem Besuch des Kindergartens der Wohngemeinde mit der Einschulung in den Hort der Nachbargemeinde, handelt es sich nicht um die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes, wofür die Regelung konzipiert ist. Nach Berechnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) ergab sich, dass eine Gemeinde, die keinen Hort hat, im Jahr 2013 mehr als 7% mehr Kosten für die Kindertagesbetreuung insgesamt aufgewendet hat, als eine Gemeinde, die ihre Hortkinder selbst betreut. Empfehlung des Jugendhilfeausschusses zur Umsetzung des § 12 Abs. 2 SächsKitaG Mit der Neufassung des § 12 gilt der Personalschlüssel auch dann als erfüllt, wenn 20 % des Personals aus Assistenzkräften besteht. Diese Regelung ist aus mehreren Gründen vor ihrer Umsetzung in jeder Einrichtung individuell auf Praxistauglichkeit zu prüfen. § 29 LJHG sieht vor, dass Assistenzkräfte nicht selbständig arbeiten dürfen. Die Kopplung von Fachkraft und Assistenzkraft während des ganzen Tages ist in der Praxis nur schwierig zu gewährleisten, da die Assistenzkraft zur Absicherung des Personalschlüssels dient. Somit wäre keine Verbesserung des Personalschlüssels erreicht sondern faktisch eine Verschlechterung. Auch verstärkt sich möglicherweise die Belastung der pädagogischen Fachkräfte durch Einarbeitung und Anleitung der Assistenzkräfte. Die Ergebnisse des Diskussionsprozesses um Rahmenbedingungen für die pädagogische Arbeit in Kindertageseinrichtungen werden damit in keiner Weise ernst genommen. Außerdem ist die Einhaltung dieser Vorschrift kaum zu überprüfen und zu dokumentieren. 10

Empfehlung Eine weitere Variable stellt die persönliche Eignung der Assistenzkräfte dar. Von den pädagogischen Fachkräften in den Kindertageseinrichtungen einschließlich der Kinderkrippe werden seit Einführung des Sächsischen Bildungsplans qualifizierte Bildungskompetenzen abverlangt, die mindestens eine Fachschulausbildung erfordern. In der Regel wird bei den Assistenzkräften ein Abschluss als Sozialassistent/-in vorliegen. Dafür bedarf es eines Abschlusszeugnisses der 8. Klasse bzw. einer Förderschule. Die Sozialassistenten sind praktisch eine Vorstufe vor der Erzieherausbildung, bei der bei weitem nicht die Kenntnisse vermittelt werden, die eine Arbeit nach dem Sächsischen Bildungsplan erfordert. Dazu kommt, dass der Lehrplan für Sozialassistenten aus dem Jahr 2005 stammt und insofern noch nicht den Sächsischen Bildungsplan berücksichtigt. Personen mit höheren Schulabschlüssen werden i. d. R. auch eine weitere Qualifizierung als Fachkraft anstreben. Die Regelung ist auch im Sinne der Ausbildung von Fachkräften problematisch. Wenn jungen Sozialassistenten künftig bereits vor der Erzieherausbildung eine Arbeit im Personalschlüssel angeboten wird, kann das zu einer Verkürzung der Ausbildungswege junger Menschen führen. Das ist bildungspolitisch nicht zu verantworten. Andererseits werden somit auch solche Absolventen eingesetzt, die entweder weiterbildungsunwillig oder -unfähig sind. Auch dies wäre eine problematische Lösung. Der geplante Einsatz von Assistenzkräften in diesem Umfang und innerhalb des Personalschlüssels läuft dem Ansinnen, welches mit der Überarbeitung der QualiVO verbunden war, völlig zuwider. Die Bedeutung der frühkindlichen Bildung und Erziehung sollte mit dem Einsatz von Personen mit Hochschulabschlüssen weiter gestärkt werden. Die Wichtigkeit dieser frühen Phase wurde zuletzt in der Medieninformation der Kultusministerin vom 02.02.2015 betont. Der Gedanke, dass Assistenzkräfte sich auf die nichtpädagogischen und pflegerischen Tätigkeiten konzentrieren könnten, ist sowohl von der Praxis als auch von der aktuellen Fachdiskussion her überholt. Erstens bedarf es in der Kindertageseinrichtung bei dem aktuellen Personalschlüssel eines flexiblen Einsatzes aller Kräfte, zweitens sind alle Tätigkeiten in der Kindertageseinrichtung pädagogisch relevant. Die Forderung aus § 2 Abs. 2 SächsKitaG, dass sich die Arbeit in den Einrichtungen »am aktuellen Erkenntnisstand der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und Entwicklungsphysiologie sowie der Familienund Bildungsforschung orientieren« soll, würde ansonsten ad absurdum geführt. Der Jugendhilfeausschuss befürwortet den Einsatz von Assistenzkräften nicht und empfiehlt, von dieser Regelung keinen Gebrauch zu machen. Quellen: Stellungnahme des Landesjugendhilfeausschusses zum Entwurf des Doppelhaushaltes 2015 / 2016 der Staatsregierung für den Bereich der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe vom 09.03.2015 Stellungnahme des Landkreises Görlitz zum Gesetzentwurf vom 15.02.2015 11

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