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Kita-Bedarfsplanung (Schuljahr 2016-2019)

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Planung der Kindertagesbetreuung im Landkreis Görlitz für die Schuljahre: - 2016/ 2017 - 2017/ 2018 - 2018/ 2019

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen Gesetzliche Grundlagen der Bedarfsplanung zur Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen Die Pflege und Erziehung von Kindern ist in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Grundgesetz, Artikel 6 das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Zur Förderung der Entwicklung jedes Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sollen Kindertageseinrichtungen (Kitas) und Kindertagespflegestellen (KTPS) die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen (SGB VIII, § 22). Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung zugewiesen (§§ 79, 80 SGB VIII). Demzufolge hat nach § 8 Abs. 1 Sächsisches Kindertagesstättengesetz (SächsKitaG) der Landkreis Görlitz die Gewährleistungspflicht, die nach § 3 SächsKitaG erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen. Die genannten Rechtsgrundlagen basieren auf dem Verständnis, dass Planung als kontinuierlicher, kooperativer und kommunikativer Prozess zu betrachten und ständig neu zu verhandeln ist. Deshalb soll dieser Plan der Kindertagesbetreuung im Landkreis Görlitz für 2016-2019 als Teil eines Planungsprozesses verstanden werden, der zur weiteren bedarfsgerechten Entwicklung im Bereich der Kindertagesstätten und der Kindertagespflege jährlich fortgeschrieben und den sich ändernden Bedarfen angepasst wird. Dieser wird dem Landesjugendamt zur Kenntnis gegeben. § 3 Abs. 3 SächsKitaG weist den Gemeinden ein Wahlrecht zu, ob sie für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres alternativ zur Kita die Betreuung in Kindertagespflege (KTP) anbieten will. Über das dritte Lebensjahr hinaus ist eine Betreuung in KTP nur ergänzend oder bei besonderem Bedarf möglich. Demnach sind vom Gesetz als Verpflichtete für die Schaffung der notwendigen Plätze die jeweiligen Gemeinden bestimmt. Nach § 5 SGB VIII, können die Sorgeberechtigten bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz bei der Auswahl einer Kita / KTPS vom Wunschund Wahlrecht Gebrauch machen, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wenn eine Kita oder KTPS in den Bedarfsplan aufgenommen wurde, so treten die Rechtsfolgen, insbesondere der Finanzierung, automatisch ein. Die Aufnahme in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für die Finanzierung nach §§ 13, 14 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sowie §§ 15 bis 20 SächsKitaG. Bei der Planung zu berücksichtigen sind die Vorgaben zur Inanspruchnahme in § 24 SGB VIII i. V. m. § 3 SächsKitaG:

• Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres • Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt • Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebotes an Plätzen für Kinder im schulpflichtigen Alter In der Altersgruppe der 0 bis 14-Jährigen gibt es eine Überschneidung der Planung von Angeboten der Kindertagesbetreuung nach SGB VIII und Angeboten nach SGB XII für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder. § 2 Abs. 1 SGB IX definiert, was unter einer Behinderung zu verstehen ist: »Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. « Erst die Verknüpfung der beiden Merkmale charakterisiert eine Behinderung. Diesen Gedanken greift § 53 SGB XII auf und bestimmt die Leistungsberechtigten und die Aufgaben der Eingliederungshilfe: »Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Diese Leistungen der Eingliederungshilfe können in Form ambulanter, teilstationärer oder stationärer Maßnahmen erbracht werden. Im Zusammenhang mit der Bedarfsplanung von Kindertageseinrichtungen stehen teilstationäre Leistungen im Vordergrund. Im Kita-Bedarfsplan werden neben den zur Verfügung stehenden Kapazitäten zur Kindertagesbetreuung entsprechend SGB VIII auch die Plätze vollständig und differenziert ausgewiesen, bei denen behinderte Kinder und Kinder die von Behinderung bedroht sind, bis zum Beenden der 4. Klasse nach SGB XII gleichberechtigt am Alltag mit anderen Kindern teilnehmen können. Das achte Sozialgesetzbuch sichert seelisch behinderten und von seelischer Behinderung bedrohten Kindern den Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe. Nach dem Bedarf im Einzelfall wird diese Hilfe gemäß § 35a Abs. 2 Punkt 2 SGB VIII in Kindertageseinrichtungen oder in anderen teilstationären Einrichtungen geleistet. »...Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.« (§ 35a Abs. 4 SGB VIII)

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