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Kita-Bedarfsplanung (Schuljahr 2017-2020)

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Planung der Kindertagesbetreuung im Landkreis Görlitz für die Schuljahre: - 2017/ 2018 - 2018/ 2019 - 2019/ 2020

Änderungen im

Änderungen im SächsKitaG Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) Am 29. April 2015 wurde mit Beschluss des Sächsischen Landtages über den Doppelhaushalt 2015/2016 eine Änderung des SächsKitaG vorgenommen. Wesentliche Änderungen sind: § 12 Personal Über einen Zeitraum von vier Jahren erfolgt eine schrittweise Verbesserung des Personalschlüssels in Kindergärten und Kinderkrippen. Kindergarten von 1 : 13 auf 1 : 12,5 ab 01. September 2015 auf 1 : 12,0 ab 01. September 2016 Kinderkrippe von 1 : 6 auf 1 : 5,5 ab 01. September 2017 auf 1 : 5,0 ab 01. September 2018 Die Personalschlüssel beschreiben das Verhältnis in der Regel in der Kindertageseinrichtung anzustellender vollbeschäftigter pädagogischer Fachkräfte zu aufgenommenen Kindern laut Betreuungsvertrag, bezogen auf eine neunstündige Betreuungszeit. Die Personalkosten von Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft trägt die Gemeinde, soweit sie nicht durch Elternbeiträge gedeckt sind (§ 17 Absatz 1 SächsKitaG). Die Personalkosten von Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft trägt ebenfalls die Gemeinde, soweit sie nicht durch Elternanteil und Trägeranteil gedeckt sind (§ 17 Absatz 2 SächsKitaG). Dies gilt auch für die aus der Personalschlüsselverbesserung sich ergebenden zusätzlichen Personalkosten. Der Ausgleich der durch die stufenweise Schlüsselverbesserung entstehenden Mehrbelastung erfolgt durch eine entsprechende stufenweise Erhöhung des jährlichen Landeszuschusses je neunstündig aufgenommenes Kind nach § 18 Absatz 1 SächsKitaG (Landespauschale). Höhe des Landeszuschusses 01.01.2015 – 31.08.2015 2.010,- € 01.09.2015 – 31.08.2016 2.085,- € 01.09.2016 – 31.08.2017 2.165,- € 01.09.2017 – 31.08.2018 2.295,- € ab dem 01.09.2018 2.455,- € 10

§ 12 Absatz 2 Satz 2 und 3 Folgender Wortlaut wurde eingefügt: »der genannte Personalschlüssel gilt auch als erfüllt, wenn im Umfang von bis zu 20 Prozent des nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Personals Assistenzkräfte eingesetzt werden…« Durch diese Ergänzung wird die Flexibilität des Personaleinsatzes auch hinsichtlich der Qualifikation erhöht. Dabei sind von den Trägern der Kindertageseinrichtungen die Vorgaben des § 29 Absatz 1 Satz 4 LJHG zu beachten, wonach pädagogische Hilfskräfte nur unter Anleitung tätig werden dürfen. Dies ist in der pädagogischen Konzeption der Kindertageseinrichtung und bei der Organisation des Personaleinsatzes zu berücksichtigen. Pädagogische Hilfskräfte bzw. Assistenzkräfte sind beispielsweise staatlich geprüfte Sozialassistenten gemäß §§ 65 ff. Schulordnung Berufsfachschule. Durch die Festlegung, dass diese Regelung erst ab dem 1. September 2017 Gültigkeit erlangte, wurde erreicht, dass sie in zeitlicher Übereinstimmung mit dem Beginn der schrittweisen Verbesserung im Krippenbereich erfolgte. Mit dieser Neuerung ist eine Änderung der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung (SächsQualiVO) beabsichtigt, die Näheres zu den Anforderungen an die Qualifikation von Assistenzkräften regeln soll. §15 Elternbeiträge § 15 Absatz 1 Satz 3 »Absenkungen sind vorzusehen für 1. Alleinerziehende 2. Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen.« Durch den Einschub »oder Kindertagespflegestelle« wird eine im Vollzug des Gesetzes bei der Absenkung von Elternbeiträgen schon jetzt bestehende Verpflichtung klargestellt, für die Fälle, in denen mehrere Geschwister gleichzeitig unterschiedliche Formen einer öffentlich verantworteten Kindertagesbetreuung nutzen – unabhängig davon, ob es sich um eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle handelt. § 15 Absatz 3 und Absatz 5 Daraus folgend hat die Gemeinde die Finanzierungsverantwortung für die Kindertagespflege. Die Kindertagespflegeperson hat bei Kindertagespflege nach § 3 Absatz 3 gegenüber der Gemeinde einen Anspruch auf die ungekürzte laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII. 11

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