mit Maßnahmen zu untersetzen wurde der Aktionsplan der sächsischen Staatsregierung erstellt. Aktionsplan der sächsischen Landesregierung Der Aktionsplan der sächsischen Landesregierung zur Umsetzung der UN–BRK wurde am 08. November 2016 vom sächsischen Kabinett beschlossen. Er beschreibt, welche Schritte der Freistaat Sachsen auf dem Weg zu mehr Teilhabe bereits gegangen ist und zeigt Handlungsbedarfe in verschiedenen Bereichen auf. Weiter werden nächste Schritte und Maßnahmen definiert, Zuständigkeiten, Zeitrahmen und Kosten festgelegt. Eine Maßnahme im Aktionsplan, die bereits umgesetzt wurde, ist die Änderung der Integrationsverordnung. Ablösung der SächsIntegrVO vom 13. Dezember 2002 durch die Sächsische Kita-Integrationsverordnung (SächsKitaIntegrVO) vom 6. Juni 2017 Die Sächsische Integrationsverordnung vom 13. Dezember 2002 ist am 22. Juni 2017 außer Kraft getreten. Gleichzeitig trat die neu gefasste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Integration von Kindern mit Behinderung in Kindertageseinrichtungen (Sächsische Kita-Integrationsverordnung – SächsKitaIntegrVO) vom 6. Juni 2017 in Kraft. Die Neufassung der Sächsischen Integrationsverordnung soll ein erster Schritt sein, die Rahmenbedingungen in den Kindertageseinrichtungen mit Blick auf die Umsetzung der Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) weiter zu entwickeln. Wesentliche Neuregelungen sind: – § 4 (Anzahl der Kinder und Zusammensetzung der Gruppen) der außer Kraft gesetzten SächsIntegrVO wurde ersatzlos gestrichen. In diesem Paragraph war die Gruppengröße, in Abhängigkeit des Alters der Kinder, festgelegt. So durften in der Regel nicht mehr als drei Kinder mit Behinderung in eine Gruppe zusammen mit Kindern ohne Behinderung aufgenommen werden. Kitas entscheiden grundsätzlich in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Raumgröße, des pädagogischen Konzeptes und der Bedarfe der Kinder über die Betreuungsstrukturen. – § 4 der neuen SächsKitaIntegrVO (Personalschlüssel und personelle Besetzung) beinhaltet, dass nach wie vor die heilpädagogischen Fachkräfte verantwortlich für die Planung und Umsetzung der heilpädagogischen Maßnahmen sind. Neu ist dabei, dass alle anderen pädagogischen Fachkräfte bedarfsabhängig in die Förderung, Bildung und Erziehung und Betreuung eines Kindes mit Behinderung einzubeziehen sind. Sie sollen damit im pädagogischen Alltag der Kita fach- und bedarfsgerecht mit dem Kind interagieren und es unterstützen können. 22
Die Überarbeitung der landesrechtlichen Vorschriften zur Inklusion in sächsischen Kitas ist damit nicht abgeschlossen. Im Rahmen des Aktionsplanes der Sächsischen Staatsregierung zur Umsetzung der UN-BRK soll eine Arbeitsgruppe zur Entwicklung eines sächsischen Konzeptes für den Inklusionsprozess gebildet werden. Im Zuge des Inkrafttretens der SächsKitaIntegrVO musste die Sächsische Qualifikationsund Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO) redaktionell angepasst werden. Doch gab es auch hier schon im Oktober 2016 inhaltliche Veränderungen. Wichtige Neuerungen sind dabei: 1. Im § 1 Absatz 1 Satz 1 wurde die Liste der pädagogischen Fachkräfte, die für die Arbeit mit Kindern nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen geeignet sind, erweitert. Neu aufgenommen wurde, dass zur Absicherung des Angebotes an Integrationsplätzen Heilerziehungspfleger auch dann in einer Kita tätig sein können, wenn in einem begrenzten Zeitraum keine Kinder mit Eingliederungshilfe betreut werden. Bedingung ist, dass der Einsatz von Heilerziehungspfleger laut Betriebserlaubnis gestattet und an eine bestimmte Anzahl an Integrationsplätzen gebunden ist. 2. Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 können nach Vorbildung und Erfahrung geeignete Personen mit anderer Berufsqualifikation in der Kita, nach Zustimmung des Landesjugendamtes, eingesetzt werden. Einen Antrag auf Prüfung im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens kann jedoch nur der Träger der Einrichtung stellen. 3. Im § 1 Absatz 4 wird verwiesen auf den nun möglichen Einsatz und die Qualifikation von Assistenzkräften zur Unterstützung der Fachkräfte bei der Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren. (siehe Empfehlung des JHA zur Umsetzung des § 12 Absatz 2 SächsKitaG) 4. In der Neuformulierung des § 5a wird klar geregelt, dass der erstmalige Einsatz einer Person in einer Kita, d. h. der Beginn der Tätigkeit, für die die notwendige Berufsqualifikation als pädagogische Fachkraft oder für die Leitung berufsbegleitend erst erworben werden soll, nur dann möglich ist, wenn die Person gleichzeitig mit der Tätigkeitsaufnahme auch die entsprechende berufsbegleitende Fort- oder Weiterbildung beginnt. Eine Person kann auch vor Beginn der berufsbegleitenden Fort- oder Weiterbildung in der Kita beschäftigt werden, dann jedoch außerhalb des Personalschlüssels. 23
Schöpstal 30 20 10 0 19 20 Anzahl
Waldhufen 25 20 15 10 5 0 23 18 Anz
Bestand 2016/2017 Kapazität laut B
79
Bestand 2016/2017 Kapazität laut B
Bestand 2016/2017 Kapazität laut B
Planungsraum 3 • Übersicht Stand
Planungsraum 3 - Görlitz Überblic
Einrichtung/Tagespflege ASB Kita »
Bestand 2016/2017 Kapazität laut B
Planung geplante Plätze 2017/2018
Planungsraum 4 • Übersicht Stand
Planungsraum 4 - Löbau Übersicht
Dürrhennersdorf 10 5 0 5 8 Anzahl
Bestand 2016/2017 Kapazität laut B
103
Bestand 2016/2017 Kapazität laut B
107
Bestand 2016/2017 Kapazität laut B
Oppach 30 20 10 0 13 20 21 Anzahl G
Schönbach 15 10 5 0 9 3 Anzahl Geb
115
Bestand 2016/2017 Kapazität laut B
VwG Neusalza-Spremberg 50 40 30 20
121
Planungsraum 5 • Übersicht Stand
Planungsraum 5 - Zittau Überblick
Bertsdorf-Hörnitz 20 15 10 5 0 17
Hainewalde 20 15 10 5 0 9 10 Anzahl
Bestand 2016/2017 Kapazität laut B
Leutersdorf Anzahl Geburten Stand:
Oderwitz 50 40 30 20 10 0 34 35 Anz
Ostritz 20 15 10 5 0 Anzahl Geburte
Schönau-Berzdorf 15 10 5 0 6 9 Anz
Bestand 2016/2017 Kapazität laut B
VwG Bernstadt a.d. Eigen 50 40 30 2
145
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Erfasste und Geplante Betreuungskap
Bestand 2016/2017 Kapazität laut B
Bestand 2016/2017 Kapazität laut B
155
Bestand 2016/2017 Kapazität laut B
Bestand 2016/2017 Kapazität laut B
Betreuungsangebote an Förderschule
Anlagen Verzeichnisse • der Kinde
lfd. Nr. Einrichtungsname Ort Ortst
lfd. Nr. 86 Einrichtungsname Ort Or
lfd. Nr. Einrichtungsname Ort Ortst
lfd. Nr. Einrichtungsname Ort Ortst
lfd. Nr. Name der Kindertagespflege
lfd. Nr. Träger Ort Ortsteil PLZ S
Lfd.Nr. Einrichtungsname Verzeichni
179
SächsKitaG SächsKitaIntegrVO SGB
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