VerfügungsmöglichkeitenVorsorgevollmachtDie Vorsorgevollmacht ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen autonomenPartnern. Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein.Mit der Vorsorgevollmacht kann man einer anderen Person die Wahrnehmungeinzelner oder aller Angelegenheiten für den Fall übertragen,dass man sich selbst nicht mehr rechtlich vertreten kann. Der/Die Bevollmächtigtekann dann handeln, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf.Es wird empfohlen die Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigenzu lassen. Die Beglaubigung ist gebührenpflichtig bei der Betreuungsbehördemöglich. Eine diesbezügliche Broschüre und ein Formular ist imInternet unter www.bmjv.de verfügbar.Basis: absolutes Vertrauen und höchstes Maß an SelbstbestimmungGeneralvollmachtMit einer Generalvollmacht bemächtigen Sie eine oder mehrere Personen,Sie ganz allgemein zu vertreten. Im Unterschied zur Generalvollmachtnennt die Vorsorgevollmacht den konkreten Lebensbereich, für die dieVollmacht erteilt wird. Die Erstellung einer Generalvollmacht wird empfohlenbei hohem Vermögen und/oder Besitz von Immobilien.Eine Generalvollmacht deckt sämtliche rechtlichen Stellvertretungenab. Generalvollmachten werden häufig auch im gesellschaftlichen Umfelderteilt. Für die Erstellung einer Generalvollmacht fallen Kosten fürdie notarielle Beglaubigung und Beurkundung an, welche sich individuellnach dem Vermögen des Vollmachtgebers richten.Basis: absolutes VertrauenPatientenverfügungDie Patientenverfügung ist die persönliche Willenserklärung eines Menschenzur Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechtes in medizinischenAngelegenheiten. Es handelt sich um eine Handlungsempfehlungan den Arzt/die Ärztin. In der Patientenverfügung kann man vorsorglichfestlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführenoder zu unterlassen sind, falls man nicht mehr selbst entscheiden kann.Es wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auchwenn man sich in der aktuellen Situation nicht mehr äußern kann. Diegesetzliche Grundlage dafür hat der Deutsche Bundestag am 18. Juni2009 mit dem Paragraphen 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches beschlossen.Damit sind die Rahmenbedingungen für den Umgang mit einerPatientenverfügung geregelt.Basis: bevollmächtigte Person oder Betreuer/-in- 10 -
BetreuungsverfügungIn einer Betreuungsverfügung wird der Wunsch eines Menschen festgehalten,welche Person im Fall einer Betreuungsbedürftigkeit die gerichtlicheBetreuung übernehmen soll. Genauso kann bestimmt werden, werauf keinen Fall als Betreuer bestellt werden soll, Möglich sind auch Vorgabenfür den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiertwerden sollen.Der gewünschte Betreuer ist mit dem Gerichtsbeschluss in den festgelegtenAufgabenkreisen handlungsfähig. Der Betreuer wird in der Umsetzungseiner Aufgaben vom Gericht kontrolliert.Basis: gerichtlich kontrolliertes DienstleistungsverhältnisBeratung und Informationen erhalten Sie hier:BundesjustizministeriumKostenfreie Broschüren zum Betreuungsrecht, zur Vorsorgevollmachtund zur Patientenverfügung.Bestellung über die Internetseite: www.bmj.deBundesgesundheitsministeriumKostenfreie Broschüren rund um die Themen Pflege und Gesundheit.Bestellung über die Internetseite: www.bmg.bund.deKoordinierungsstellen NachbarschaftshilfeDie Mitarbeiter in den Koordinierungsstellen Nachbarschaftshilfe helfennicht nur bei der Suche nach einem Nachbarschaftshelfer. Sie helfenauch beim Herunterladen der Broschüren und Formale für Vollmachtenund Verfügungen. (Kontakte siehe letzte Seite)- 11 -
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